Artikel 81 EU-DSGVO: Aussetzung des Verfahrens
- Erhält ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.
- Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.
- Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
Kommentar zu Artikel 9 EU-DSGVO
Was sagt Art. 9 DSGVO aus?
Art. 9 DSGVO befasst sich in vier Absätzen mit besonders sensiblen personenbezogenen Daten, die nur ausnahmsweise verarbeitet werden dürfen.
Nach Absatz 1 sind folgende personenbezogene Daten von einer Verarbeitung regelmäßig ausgenommen:
Die Verarbeitung darf erfolgen, wenn der Betroffene eingewilligt hat (ausgenommen sind hier Fälle, in denen EU-Recht oder nationales Recht die Einwilligung nicht als Begründung für eine Verarbeitung zulassen).
Die Verarbeitung muss erfolgen, wenn sie erforderlich ist, um aus dem Arbeitsrecht oder dem Recht der sozialen Sicherheit entstammende Rechte auszuüben, beziehungsweise entsprechenden Pflichten aus diesen Bereichen nachzukommen. Wichtig ist in diesem Fall die Konformität mit Grundrechtsgarantien.
Die Verarbeitung muss auch erfolgen, wenn sie zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person unabdingbar ist und der Betroffene aufgrund körperlicher oder anderer rechtlicher Gründe keine Einwilligung abgeben kann.
Eine Verarbeitung darf erfolgen, wenn sie auf Grundlage geeigneter Garantien von politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichteten Stiftungen, Vereinigungen oder ähnlichen Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und die Verarbeitung sich ausschließlich auf Mitglieder oder ehemalige Mitglieder, beziehungsweise andere Kontakte der Organisation bezieht. Wichtig ist in diesem Kontext, dass die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden dürfen.
Die Verarbeitung darf auch erfolgen wenn sie sich auf personenbezogene Daten bezieht, die der Betroffene offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat.
Weiterhin darf die Verarbeitung erfolgen, wenn
Die Verarbeitung darf schließlich erfolgen, wenn sie im Rahmen der Gesundheitsvorsorge oder Arbeitsmedizin, im Rahmen der medizinischen Diagnostik, für die Versorgung/Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich mit einer gesetzlichen Basis unter Wahrung der Grundrechte und Interessen des Betroffenen erfolgt.
Auch im Zusammenhang mit Gesundheitsgefahren sowie der Sicherung von Qualität und der Einhaltung von Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten dürfen entsprechende Daten auf gesetzlicher Basis verarbeitet werden.
Auch Archivzwecke können unter bestimmten Umständen eine Verarbeitung dieser Daten rechtfertigen.
Absatz 3 stellt weitere Bedingungen für eine Verarbeitung im Rahmen der der Gesundheitsvorsorge, Arbeitsmedizin und verwandter Bereiche.
Absatz 4 enthält eine Öffnungsklausel für zusätzliche, auch beschränkende nationale Regelungen für biometrische und genetische Daten.
Wie ist Art. 9 DSGVO zu verstehen?
Die Vorschrift ist aus sich selbst heraus verständlich, sollte allerdings im Hinblick auf die einzelnen Bedingungen genau gelesen werden.
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 9 DSGVO?
Besondere Kategorien von Daten sind bereits aus dem alten Bundesdatenschutzgesetz bekannt. Neu in Art. 9 DSGVO sind unter anderem die genetischen und biometrischen Daten aufgeführt. Beim Verständnis der Vorschrift sind entsprechende Wechselwirkungen mit anderen Artikeln der DSGVO zu beachten, so zum Beispiel mit Art. 35 DSGVO und der Datenschutz-Folgenabschätzung. In der praktischen Anwendung von Art.9 DSGVO dürften zu Beginn Mitarbeiterunterweisungen und die exakte Einschätzung der eigenen Datenlage im Unternehmen Aufgaben mit Priorität sein. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die von uns angebotenen Mitarbeiterschulungen und ziehen Sie die Benennung eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Betracht.