Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.
Artikel 95 DSGVO beschreibt generell das Verhältnis der erlassenen Datenschutz-Grundverordnung zur Richtlinie 2002/58/EG. Die grundlegende Aussage des Artikels 95 besteht darin, dass allen natürlichen und juristischen Personen keine zusätzlichen Pflichten auferlegt werden dürfen, wenn es um die Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Netzen der Union geht. Dies gilt dann, wenn diese Pflichten den in der Richtlinie 2002/58/EG bereits festgelegten Pflichten unterliegen und dasselbe Ziel verfolgen.
Die Richtlinie 2002/58/EG ist auch als Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation oder als ePrivacy-Richtlinie bekannt. Sie gibt verbindliche Mindestvorgaben für den Datenschutz in der Telekommunikation vor. Diese Richtlinie wird nicht durch die DSGVO ersetzt, sondern besteht speziell durch Artikel 95 DSGVO weiterhin.
Die in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten der EU-Mitgliedstaaten bestehen hauptsächlich in der Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter und der Sicherheit der Dienste des Netzbetreibers sowie der Vertraulichkeit der Kommunikation in öffentlichen Netzen wie der Telekommunikation. Die Richtlinie regelt
den Umgang mit personenbezogenen Daten und deren Löschung,
die Möglichkeit der Unterdrückung und Nichtanzeige der Rufnummer,
den Umgang mit unerbetenen Nachrichten,
den Erhalt des Nachweises der jeweiligen Einzelgebühren
sowie das Abstellen der automatischen Anrufweiterschaltung, falls dies vom Nutzer gewünscht ist.
Jede natürliche und juristische Person hat zudem die Möglichkeit, sich gebührenfrei und jederzeit widerruflich in Teilnehmerverzeichnisse aufnehmen zu lassen. Verbote bestehen allgemein im unerwünschten Mithören sowie Abfangen von Telefongesprächen und E-Mails.
Die Richtlinie 2002/58/EG bezieht sich dabei auf einzelne Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG.
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