Artikel 84 EU-DSGVO: Sanktionen

  1. Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
  2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

Kommentar zu Art. 84 DSGVO

Dieser Artikel regelt, dass die Mitgliedsstaaten die Vorschriften festlegen, wie Verstöße anders sanktioniert werden, besonders jene, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 DSGVO unterliegen.

Die Beschlüsse darüber hatte der Mitgliedsstaat der Kommission bis zum 25. Mai 2018 vorzulegen.

Gleichzeitig wird im Verordnungstext darauf hingewiesen, dass diese Sanktionen eine abschreckende Wirkung haben müssen, aber dennoch in einem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen sollten.

Was ist der Zweck dieser Sanktionen?
 

Den Mitgliedsstaaten wird damit die Möglichkeit eingeräumt, Verstöße gegen die DSGVO, zu sanktionieren. Unter anderem steht es den Mitgliedsstaaten auch frei, bei Verstößen gegen die DSGVO die Gewinne des Unternehmens einzuziehen. Dabei sollte es bei der Verhängung von straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die im Recht der Mitgliedsstaaten geregelt sind, keinesfalls zu einer Verletzung des Grundsatzes „nicht zweimal in derselben Sache“ kommen.

Wer unterliegt diesen Sanktionen?
 

Diese Sanktionen sind auf Unternehmen mit Sitz in der EU anzuwenden sowie auf Unternehmen, die ihre Tätigkeit auf die EU ausrichten und personenbezogene Daten über in der EU ansässige Personen verarbeiten.

Wie wird der Begriff Unternehmen in der EU-DSGVO definiert?
 

Ein Unternehmen in diesem Sinne ist wirtschaftlich tätig. Es kommt dabei nicht auf die Rechtsform oder Art der Finanzierung an, somit ist auch das Ein-Personen-Unternehmen angesprochen und unterliegt genauso den Strafbestimmungen wie ein weltweiter Konzern. Dadurch dass die Definition nicht mehr an das Rechtssubjekt geknüpft ist, kann ein ganzer Konzern als ein Unternehmen gesehen werden. Dementsprechend orientiert sich dann ein mögliches Bußgeld am maßgeblichen Unternehmensumsatz.

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