Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
die nationale Sicherheit;
die Landesverteidigung;
die öffentliche Sicherheit;
die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a, b, c, d, e und g genannten Zwecke verbunden sind;
den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
die Kategorien personenbezogener Daten,
den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
Art. 23 DSGVO erlaubt es, die Rechte und Pflichten aus den Artikeln 12-22, Art. 34 und Art.5 unter Achtung von Grundrechten und Grundfreiheiten sowie unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit in bestimmten Fällen gesetzlich zu beschränken. Die Möglichkeit der Beschränkung gilt für Maßnahmen, die unter anderem Aspekte
der nationalen Sicherheit
der Landesverteidigung
der öffentlichen Sicherheit
der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung
des Schutzes anderer wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses wie wirtschaftliche oder finanzielle Gesichtspunkte, die öffentliche Gesundheit und die soziale Sicherheit
einiger weiterer wichtiger Interessen
betreffen.
Absatz 2 definiert die Anforderungen an den Inhalt einer beschränkenden gesetzlichen Maßnahme. Diese muss Angaben
zu den Garantien gegen Missbrauch, unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung
zum Verantwortlichen
zu den Speicherfristen sowie den geltenden Garantien
zu den Zwecken der Verarbeitung und den Verarbeitungskategorien
zu den Kategorien personenbezogener Daten
zu den Risiken für die Rechte und Freiheiten des Betroffenen
zum Recht des Betroffenen auf Unterrichtung über die Beschränkung
machen.
Bei der Anwendung von Art. 23 DSGVO wird es vor allem darum gehen, dass Unternehmen die gesetzlichen Beschränkungen von Betroffenenrechten und ihres Pflichtenkreises kennen. Ein kompetenter betrieblicher Datenschutzbeauftragter (DSB) sorgt für die Vermittlung der notwendigen Informationen im Management und bei den Mitarbeitern. Wir empfehlen Ihnen die Bestellung eines externen DSB und helfen Ihnen bei der Auswahl.
Telefon:
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.: 09:00 - 18:00 Uhr