Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten sind sehr hoch. Die Benennungsgrundlage bildet seine berufliche Qualifikation: insbesondere Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis sowie die Fähigkeit zur Aufgabenerfüllung der Mindestaufgaben nach Art. 39 DSGVO. Das Niveau des Fachwissens sollte sich unter anderem nach den durchgeführten Datenverarbeitungsvorgängen und dem erforderlichen Schutz für die verarbeiteten personenbezogenen Daten richten. In diesem Zusammenhang bringt ein Datenschutzbeauftragter rechtliche, organisatorische und technische Kenntnisse mit. Fähigkeit zur Entwicklung, Einführung und Aufrechterhaltung eines Datenschutz-Managementsystems gehört zu seinem Knowhow. Da ein Datenschutzbeauftragter den Verantwortlichen kontrollieren muss, können insbesondere Geschäftsführer, Vorstände, Leiter IT, Unternehmensinhaber, Gesellschafter usw., nicht selbst Datenschutzbeauftragter werden (Gefahr eines Interessenkonflikts in Form einer unzulässigen Selbstkontrolle).